Weitere Informationen zum Kleiderbazaar

Es darf maximal ein Wäschekorb mit max. 20 Kleidungsstücken pro Person abgegeben werden. Die Abgabe findet am Mittwoch (13.10.2020) zwischen 9.30 und 11.30 Uhr und zwischen 17.00 und 19.00 Uhr sowie am Donnerstag (14.10.2020) zwischen 9.30 und 11.30 Uhr und zwischen 17.00 und 19.00 Uhr statt.

Das Sortiment darf Baby- und Kinderkleidung, Herren- und Damenbekleidung und Accessoires umfassen.

Die Kleidungsstücke sollen von guter und hochwertiger Qualität sein. Wir behalten uns vor, die Sachen zurückzuweisen, wenn sie mit unseren Standards nicht konform sind. Es gibt daher keine Garantie, dass alle eure Kleider auf die Stange kommen.

Wir bitten darum keine Unterwäsche, Socken, Unterhemden, Bikinis, Schmuck usw. zu verkaufen.

Mit eurer Anmeldung erhaltet ihr eure persönliche Teilnahme-Nummer. Bitte zeichnet alle eure Kleidungsstücke mit folgenden Informationen aus: Teilnahme-Nummer, Größe und Preis. Diese Labels werden an der zentralen Kasse bei Verkauf gesammelt. Nur so können wir eure Verkaufserlöse zuordnen.

20% eures Verkauferlös kommen dem Projekt Passerelle zugute. Den Restbetrag und eure übriggebliebenen Kleidungsstücke holt ihr bitte am Montag 19.10.2021 zwischen 17.00 – 19.00 Uhr im Passerelle ab. Denn die Entsorgung der übriggebliebenen Kleidung übernehmen wir nicht.

Bitte füllt das Anmeldeformular vollständig aus. Ihr erhaltet daraufhin eine Bestätigung per Mail, in der alle weiteren wichtigen Informationen zu Ablauf & Organisation stehen.


Hej,

Hast du noch Fragen? Dann schreib uns einfach eine Nachricht über das Formular.

Wir helfen dir gerne weiter und freuen uns, von dir zu hören!

Hier findest du uns

Hechingerstraße 90, 72072 Tübingen/ Derendingen

Im Hof des Wohnprojekts Passerelle Tübingen

19. September 2020

11.00 Uhr – 18.00 Uhr

Hygienevorschriften während des Kleiderbazaars

  • Die Personenzahl wird auf max. 499 Personen begrenzt (§10 (3))
  • Die Einhaltung des Mindesabstands von 1,5 m wird vorrausgesetzt. Um eine Regelung von Personenströmen und Warteschlangen zu gewährleisten, befinden sich Markierungen auf dem Boden (bitte immer in Pfeilrichtung laufen), damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht werden kann.
  • Die Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden (wie Tische und Kleiderstangen) wird regelmäßig durch unsere Helfer mit Desinfektionsmittel vorgenommen.
  • Auf der Fläche wird ausreichend Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt und so ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände gewährleistet. Dafür wird es genügend Hinweise geben.
  • Es wird keine Umkleide geben, da der Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, nicht gewährleistet werden kann.
  • Am Eingang erhält jeder Besucher eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben.
  • Die Reinigung oder Desinfektion von Gläsern und Tassen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, wird in Geschirrspülmaschine vorgenommen.
  • Die Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt und verfügen über ausreichend Handwaschmittel, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher und Hinweise für gründliches Händewaschen.
  • Datenverarbeitung: Von Besucherinnen und Besuchern werden Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.

(1) Die Daten werden von uns für einen Zeitraum von vier Wochen gespeichert und sodann gelöscht. Wir gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

(2) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.

(3) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.